Unsere Satzung
Unsere Satzung
Inhalt
Präambel
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Ziele und Zweck der Gemeinschaft
§ 3 Vereinstätigkeit der Gemeinschaft
§ 4 Verwendung vereinseigener Mittel
§ 5 Mitgliedschaft
§ 5a Anwärterschaft für Mitglieder
§ 6 Eintritt der Mitglieder
§ 7 Austritt der Mitglieder
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
§ 9 Streichung der Mitgliedschaft
§ 10 Mitgliedsbeitrag
§ 11 Organe der Gemeinschaft
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes
§ 14 Die Jahreshauptversammlung
§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16 Beschlussfähigkeit
§ 17 Beschlussfassung
§ 18 Protokoll
§ 19 Auflösung des Vereins
Präambel:
Die Asahood Berlin versteht sich als familiäre, religiöse Gemeinschaft, deren Ziel die Verehrung der germanischen Gottheiten und die Ausübung der germanischen Religion ist. Dies soll auf der Grundlage der wissenschaftlichen Überlieferungen über die Ethik und Kultur der germanischen Völker geschehen. Allerdings soll dabei auch die Lückenhaftigkeit dieser Quellen bedacht werden und somit wird jegliche Dogmatisierung diesbezüglich abgelehnt.
Die Asahood Berlin ist parteipolitisch neutral aber lehnt dabei Rassismus, Rassenlehren und jegliche extreme Gesinnung ab.
§ 1 Name und Sitz
Der am 03.03.2007 in Berlin gegründete Verein trägt den Namen
„Asahood Berlin“.
Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein", kurz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Berlin in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziele und Zweck der Gemeinschaft
Die Asahood Berlin versteht sich als religiöse Vereinigung im Sinne der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Ziele des Vereins sind:
(a) Die Ausübung und Weiterentwicklung der germanischen Religion durch die Mitglieder.
(b) Die Förderung der Mitglieder, nach der Ethik und Moral der germanischen Religion zu leben.
§ 3 Vereinstätigkeit der Gemeinschaft
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die in § 2 angegebenen Ziele. Unter anderem sollen die Ziele des Vereins erfüllt werden durch:
(a) Regelmäßiges Begehen der Jahreskreisfeste, orientiert an den Überlieferungen der germanischen Kultur.
(b) Weiterbildung im Wissen über die historischen Quellen und deren Inhalt aus “germanischer Zeit“.
(c) Erwerb eines Grundstückes zur Errichtung eines Festplatzes zur regelmäßigen Nutzung ausschließlich durch die Gemeinschaft.
(d) Vereinsveranstaltungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Gäste sind vor der Veranstaltung anzumelden und Widerspruch durch Mitglieder ist zu berücksichtigen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung vereinseigener Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die in § 2 genannten Ziele sowie die Präambel anerkennt und unterstützt und das 21. Lebensjahr vollendet hat
§ 5a Anwärterschaft für Mitglieder
Vor Eintritt in den Verein ist eine sechsmonatige Anwärterzeit vorgesehen. Über die Aufnahme in die Anwärterschaft entscheidet die Mitgliederversammlung und es ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
§ 6 Eintritt der Mitglieder
Um die Mitgliedschaft zu erwerben, ist ein mündlicher oder schriftlicher Antrag zu stellen.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Bewilligung eines Mitgliedsantrages ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig!
Die Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Dennoch kann nach 6 Monaten ein neuer Antrag gestellt werden über den dann die Mitgliederversammlung wie oben beschrieben entscheidet.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 7 Austritt der Mitglieder
Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
Der Austritt wird zum Ende des Monats, in dem er erklärt wurde, wirksam; ausschlaggebend ist das Datum des Poststempels. Bei persönlicher Übergabe der Austrittserklärung ist der Empfang zu quittieren.
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss enden.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn
(a) ein Mitglied nachweislich gegen die in § 2 genannten Vereinsziele oder die Präambel verstößt oder dem Verein auf andere Weise Schaden zufügt.
(b) ein Mitglied durch Umzug oder ähnliche Maßnahme nicht mehr an der Gemeinschaft teilhaben kann.
(c) ein anderer wichtiger Grund vorliegt
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Das auszuschließende Mitglied kann dazu schriftlich oder mündlich Stellung nehmen. Die schriftliche Stellungnahme muss auf der Mitgliederversammlung verlesen werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.
§ 9 Streichung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann auch durch Streichung enden.
Ein Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
Die Streichung der Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstandes wirksam.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben.
Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag wird gestaffelt. Die Art der Staffelung wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Art und Weise der Zahlung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 11 Organe der Gemeinschaft
Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand,
(b) die Mitgliederversammlung: Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem/der Schatzmeister/in. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des amtierenden Vorstandes ist zulässig.
In den Vorstand kann nur eine natürliche Person gewählt werde, die Mitglied des Vereins ist. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dessen Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Mitglieder des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden. Für die Neuwahl muss eine weitere Versammlung einberufen werden, bei deren schriftlicher Einladung die Neuwahl als Tagesordnungspunkt angegeben werden muss. Diese zweite Versammlung soll mindestens vier Wochen und spätestens zwölf Wochen nach der ersten erfolgen. Sollte der gesamte Vorstand abgewählt worden sein, muss bis zur Neuwahl ein kommissarischer Vorstand gewählt werden.
§ 13 Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 14 Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat einmal jährlich stattzufinden.
Sie soll mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung angekündigt werden.
Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse des jeweiligen Mitgliedes gerichtet ist.
Im Rahmen der Jahreshauptversammlung findet im Zwei-Jahres-Turnus die Wahl des Vorstandes statt.
Weitere Tagesordnungspunkte sind:
(a) der Geschäftsbericht,
(b) der Kassenbericht,
(c) die Wahl der Kassenprüfer,
(d) die Entlastung des Vorstandes durch die Vereinsmitglieder,
(e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn
(a) die Aufnahme eines Bewerbers vorliegt
(b) über den Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden
(a) wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangen,
(b) innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes,
(c) wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand
mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem
Verein bekannte Adresse gerichtet ist.
§ 16 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, bei der zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von vier Fünfteln der Mitglieder erforderlich.
§ 17 Beschlussfassung
Es wird per Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag mindestens eines der anwesenden Mitglieder muss geheim und schriftlich abgestimmt werden.
Es entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen, die die Ziele und Zwecke des Vereins, die Vereinstätigkeit sowie die Verwendung der vereinseigenen Mittel betreffen, bedürfen der Zustimmung ALLER Mitglieder; die Zustimmung nicht anwesender Mitglieder ist auf dem Schriftwege einzuholen.
Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 18 Protokoll
Die Mitgliederversammlungen sind von dem/der zu Beginn der Versammlung zu bestimmenden Schriftführer/in zu protokollieren.
Das Protokoll muss von dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet werden.
Jedes Mitglied ist zur Einsicht des Protokolls berechtigt.
§ 19 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nach § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 6 im Rahmen einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen in gleichen Teilen an alle Mitglieder ab.
Die Mitglieder der Asahood Berlin e.V.
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